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Fundtiere

Diese Tiere wurden herrenlos aufgegriffen oder sind jemandem zugelaufen. Wenn Sie eines der Tiere wiedererkennen, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Bitte klicken Sie hier, um sich zu informieren, was Sie tun können, wenn Sie ein Tier finden.

Umgang mit Fundtieren

 

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht ist in § 90 a des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) bestimmt worden, dass Tiere keine Sachen sind, jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen zu Fundtieren gelten somit die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) auch für diese. Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtier einzustufen und zu behandeln. Der Finder oder die Finderin hat den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (der Gemeinde) anzuzeigen und ist verpflichtet, das Fundtier bei der zuständigen Gemeinde oder auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten Stelle abzugeben. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall oder ständig Dritter bedienen; in der Regel erfolgt die Unterbringung in einem Tierheim. Die Mehrzahl der Tierheime wird von Tierschutzvereinen unterhalten, wobei die Gemeinde dann für die Unterbringung der Fundtiere zu bezahlen hat. Es ist sowohl im Interessen des Tieres als auch der Kommune, den Tierhalter baldmöglichst ausfindig zu machen, um das Tier in seine bekannte Haltungsumgebung zurück zu bringen und damit auch die Kosten für die Unterbringung gering zu halten. Das Eigentum an dem Fundtier erwirbt die Finderin/der Finder erst nach Ablauf von sechs Monaten (beginnend mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde – vgl. § 973 BGB). In der Praxis hat sich jedoch zur Kostenminimierung eine Abgabe an die neue Besitzerin / den neuen Besitzer mit einem Vorbehalt bis zur endgültigen Eigentumsübergabe bewährt.

 

Fundtiere sind: offensichtlich ausgesetzte Tiere, zurückgelassene oder hinterbliebene Tiere, Tiere in hilflosen Situationen, zugelaufene oder gefundene Haustiere

 

Literatur/Informationen:

  • § 90 a BGB

  • §§ 965 ff. BGB

Quellen:

  • Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

  • Der Tierschutzverein Hann. Münden hat einen Fundtiervertrag mit der Stadt Hann. Münden und übernimmt

  • die Aufgabe der Aufnahme und Verwealrtung der Fundtiere im Bereich Hann. Münden (PLZ 34346).


Thema Wildtiere:

 

Eine etwas andere Vorgehensweise findet bei Wildtieren, also herrenlosen Tieren, Anwendung. Hierunter fallen nicht Wildtiere, die in Gehegen gehalten werden. Generell dürfen Wildtiere nicht aus der Natur entnommen werden, es sei denn sie sind verletzt oder krank. Eine Kostenübernahmepflicht seitens der Gemeinde besteht nicht!

 

Zuständig sind Jagd- bzw. Naturschutzbehörde, als Ansprechpartner auch der Jagdausübungsberechtigter nur für Wildtiere, die unter das Jagdrecht fallen und ggf. die Polizei. Anerkannte Auffang- und Pflegestationen für verletzte Wildtiere können ebenfalls genutzt werden. Wird ein verletztes Wildtier jedoch von der Polizei oder der Ordnungsbehörde zum Tierarzt gebracht, so kommen diese Institutionen als Auftraggeber auch für die Kosten auf. In allen anderen Fällen sind, aufgrund nicht eindeutiger bzw. fehlender gesetzlicher Bestimmungen, Vereinbarungen mit den entsprechenden Institutionen ratsam. Im Falle einer notwendig werdenden Euthanasie werden die Kosten für die Beseitigung des Tierkörpers von Fund- und Wildtieren von der Gemeinde übernommen (Tierseuchenrecht).

 

Quellen:

  • Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

  • Dr. H. Bottermann, Referat 24. Deutscher Tierärztetag Baden-Baden

  • Dr. Gerd Möbius, Inst. für Tierhygiene und Öffentl. Veterinärwesen der Veterinärmedizinischen Fakultät Leipzig


28.09.2025

Diese Katze hält sich in 34346 Hann. Münden / Neumünden / Wildemannschlucht auf.

Nicht gechippt.

Weiß jemand zu wem sie gehört?

Infos bitte per Mail oder unter 01517 4397854

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Fundkatze in der Innenstadt Han. Münden

Kleiner Kater in der Ädidiienstraße gefunnen

 

Ende Juli 2025 wurde dieser kleine Kater in der Ägidienstraße aufgegriffen. Er ist sehr abgemagert und war etwas verfloht. Leider keinen Chip oder Tätowierung.

Das Tier ist noch sehr jung und nicht kastriert

Kennt jemand die Besitzer?

Mikesch

Fundvogel in Hann. Münden - Ortsteil Wiershausen 07.08.2025

Wellensittich - Zugeflogen in Wiershausen / Am Hopfenberg, männlich, nicht beringt.

Wer ihn erkennt oder die Besitzer kennt, wendet sich bitte an den Tierschutzverein unter der Telefonnummer 0159 01503690.

 

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Katze zugelaufen in Veckerhagen / Vaake Süd

 

Wahrscheinlich weiblich, nicht geschippt. Sie ist sehr menschenbezogen und schmusig, sodass man davon ausgeht, dass sie ein Zuhause haben muss. Sie hält sich schon länger dort auf. Wer kennt sie oder weiß, wo die Katze hingehört?

 

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Liebe Tierfreunde,

 

bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir der Übersicht wegen an dieser Stelle nicht sämtliche Fundtiere auflisten können, sondern nur die Fundtiere der vergangenen letzten 6 Monate. Wenn Sie Fragen zu den Fundtieren haben oder wissen möchten, ob Ihr vermisstes Tier in unserer Region Münden und Umgebung gefunden wurde, dann wenden Sie sich bitte an uns unter der Telefonnummer 01590 150 36 90.