Satzung TSV HMÜ
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Tierschutzverein Münden e.V. wurde am 12.06.1989 gegründet unter dem Namen Tierschutz-verein Münden e.V.. Am 14.06.2013 wurde bei der Hauptversammlung die Umbenennung von „Tier- und Naturschutzzentrum Südniedersachsen e.V. in 'Tierschutzverein e.V. Hann. Münden“ beschlossen. Die Namensänderung ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 34346 Hann. Münden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck den Tierschutz zu fördern
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Finanzierung, Durchführung beziehungsweise Unterhaltung eigener Einrichtungen und Pro-jekte
- die Unterhaltung eigener oder finanzielle Unterstützung fremder Tierheime und anderer
tierschützerischer Einrichtungen
- Beratung und Aufklärung der Öffentlichkeit und Privatpersonen über die Aspekte des Tierschut-zes
- Kastration freilebender Katzen
- finanzielle Unterstützung bei der Katzenkastration bei Bedürftigen (SGB II, Hartz IV etc.)
Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stif-tungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen (§ 58 Nr. 2 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein darf sich zur Durchführung seines Zwecks auch an anderen Vereinen und Vereinigun-gen beteiligen oder solche begründen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied wird jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen Mitgliedsantrag aus-füllt und die Bestätigung des Vorstandes erhält.
§ 4
Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme oder Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstandes. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds
durch den Austritt
durch den Ausschluss
durch Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann, auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, durch Beschluss des Vorstandes, nach schriftlicher Anhörung des Betroffenen, ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Ver-einsinteressen verstoßen hat oder wegen schwerwiegender, die Vereinsdisziplin berührender Gründe. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist schriftlich mit der Angabe der Gründe, in einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses, an den Vorstand zu rich-ten. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit abschließend, bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle seine Rechte.
Wird der Ausschlussbeschluss durch das Mitglied nicht oder nicht fristgerecht angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
Bei einem Beitragsrückstand von einem Jahr erlischt die Mitgliedschaft, nach vorheriger Mahnung mit einer Frist von vier Wochen, automatisch.
§ 6
Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe auf Beschluss der Mitglie-derversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt ist. Der Ausschluss des Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufga-ben:
die Wahl des Vorstandes,
die Wahl von zwei Kassenprüfern,
die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
die Genehmigung des Haushaltsplanes,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und aller sonstigen ihr vom Vorstand un-terbreiteten sowie die ihr nach der Satzung übertragenenAngelegenheiten. Beschlussfas-sung über die Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläu-fig festgesetzten Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands
Bericht des Kassenprüfers
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands im Wahljahr
Wahl von zwei Kassenprüfern
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan für das laufende Geschäfts-jahr
Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversamm-lung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9
Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder ein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Es sei denn, die Versammlung beschließt et-was anderes.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Schriftführer/in
der/die Schatzmeister/in
der/die 1. Beisitzer/in
der/die 2. Beisitzer/in
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglie-der bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Be-arbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsit-zende und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleich-heit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Die Sitzungsprotokolle müssen in einem Protokollbuch lückenlos und fortlaufend aufbewahrt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglie-der bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11
Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gre-mium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzu-stellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Auf-gaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
den Tierschutzverein Witzenhausen, das Tierheim Eschwege und dem Göttinger Verein aktiv für hunde in Not e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Änderung im Wortlaut in der Tagesordnung bekannt zu geben.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23. April 2024 beschlossen.

